Präambel
Kinder gehören zu den empfindlichsten Mitgliedern der Gesellschaft. Ihr Schutz vor gesundheitlichen und sittlichen Schäden, insbesondere vor Übergriffen gewalttätiger oder sexueller Art, ist dementsprechend eine Aufgabe des Staates. Die FDP Unterfranken bekennen sich klar zu dieser staatlichen Schutzverantwortung. Um einen effektiven Schutz von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten, ist es jedoch zwingend notwendig, dass die entsprechenden Gesetze hierfür praxisnah verfasst sind und keine Rechtsunsicherheiten auftreten. Mit dem 2011 beschlossenen Bundeskinderschutzgesetz, und der damit verbundenen Neufassung des Art72a SGB VIII, nimmt die Bundesregierung die Vereine und Verbände in die Pflicht, beim Jugendschutz mitzuwirken. Sie werden mit diesen Regelungen gesetzlich verpflichtet, Führungszeugnisse von Personen einzusehen, die intensiven Kontakt mit Kindern und Jugendlichen haben. Bei gewissen eingetragenen Straftatbeständen werden diese Personen in der Folge von der Jugendarbeit ausgeschlossen. Das erklärte Ziel ist es, Übergriffe auf Kinder und Jugendlichen durch nahestehende Personen präventiv zu bekämpfen. Diesem Ziel schließt sich die FDP Unterfranken natürlich an. Allerdings hat das Gesetz einige Schwachpunkte, wodurch die Vereine unverhältnismäßigen hohen bürokratischen Herausforderungen gegenüberstehen. Etliche Verbände haben auch bereits datenschutzrechtliche Bedenken zur Sprache gebracht. Die FDP Unterfranken fordert deshalb eine deutliche Nachbesserung der bestehenden Gesetzeslage.
Datenschutz gewährleisten
Die Pflicht zur Einsichtnahme in die Führungszeugnisse von Mitarbeitern oder ehrenamtlichen Helfern stellt Arbeitgeber, Verbände und Vereine gleichermaßen vor Gewissenskonflikte. Einerseits werden die Mitarbeiter unter Generalverdacht gestellt, andererseits ist es aus datenschutzrechtlicher Sicht mehr als bedenklich, wenn Vereinsvorstände und Arbeitgeber die Führungszeugnisse der eigenen Mitarbeiter einsehen.
Daher fordern wir eine Änderung des Bundeszentralregisters, wodurch eine die bisherige Form der Führungszeugnisse angepasst wird. Inhaltlich sollen diese nur noch eine Aussage darüber treffen, ob gegen eine Person Ausschlussgründe gemäß Art. 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorliegen oder nicht. So soll gewährleistet werden, dass nur diese relevanten Straftatbestände überprüft werden. Weitere Eintragungen in das Führungszeugnis 35 bleiben somit Privatsache.
Bürokratische Hürden senken
Die vermeintlichen Datenschutz-Regelungen nach Art. 72a Abs. 5 Satz 2 SGB VIII sollen ersatzlos gestrichen werden. Ohne das Recht auf Dokumentation der Einsichtnahme wird es den Vereinen nahezu unmöglich gemacht, im Haftungsfall das Nachkommen der Verpflichtungen nachzuweisen.
Nach Art. 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll eingefügt werden:
„Für hauptamtlich beschäftigte Personen in Verbänden oder Unternehmen, die unter anderem Aufgaben in der Jugendhilfe übernehmen, gilt eine Pflicht zur Vorlage eines Führungszeugnisses nur dann, wenn nach ihrer Stellenbeschreibung ein regelmäßiger Kontakt zu Kindern und Jugendlichen zu erwarten ist.“
Kostenfreiheit
Die Anforderungen der Führungszeugnisse können die Arbeitgeber vor enorme finanzielle Herausforderungen stellen. Aus diesem Grund fordern wir eine vollständige Kostenfreiheit für polizeiliche Führungszeugnisse. Der Bund soll den Kommunen zukünftig die anfallenden Kosten erstatten.
Rechtsklarheit schaffen
Art. 72a Abs. 3 SGB VIII legt fest, dass es Aufgabe der „Träger der öffentlichen Jugendhilfe [ist,] über die Tätigkeiten [zu] entscheiden“, für die ein polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt werden muss. Entscheidend sind demnach „Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen“. Die FDP Unterfranken fordert hier eine klare gesetzliche Definition, damit bundesweit einheitliche Kriterien gelten. Das Bundesfamilienministerium soll zudem den Vereinen/Verbänden eine Checkliste an die Hand geben, in der die Kriterien aufgelistet sind. Trifft ein Kriterium zu, so muss ein Führungszeugnis vorgelegt werden. Komplizierte Entscheidungshilfen sollen der Vergangenheit angehören. Keine Präventivmaßnahme bietet einen vollständigen Schutz. Wenn es in einem Verein oder Einrichtung zu Übergriffen auf Kinder und Jugendliche kommt, so ist dies immer ein tragischer Fall, verbunden mit großen Problemen für die Verantwortlichen. Es darf jedoch nicht sein, dass der Staat durch die Neuregelungen des SGB VIII die Verantwortung (inklusive Haftung) einfach von sich weist. Wir fordern daher eine gesetzliche Klarstellung, wer im Haftungsfall verantwortlich gemacht werden kann, und wollen, dass die Träger der freien Jugendhilfe nur bei nachgewiesener Missachtung (vorsätzlich oder grob fahrlässig) des Abs. 1 und 2 SGB VIII haftbar gemacht werden können. Ein entsprechender Absatz ist in das Gesetz aufzunehmen.
Nach Art. 72a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII soll eingefügt werden: „Das Bundesfamilienministerium legt dabei Kriterien fest, welche freie Träger der Jugendhilfe zu diesen Vereinbarungen aufgefordert werden. Die Kriterien werden veröffentlicht.“
Nach Art. 72a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII Satz 2 soll eingefügt werden: „Ausgenommen von dieser Regelung sind Personen, deren Tätigkeit auf eine kurze Zeitdauer von maximal einem Monat beschränkt ist. In diesem Fall soll eine Selbstverpflichtungserklärung eingeholt werden, durch welche die Person vergewissert nicht rechtskräftig nach einem oder mehreren der in Abs. 1 Satz 1 genannten Straftatbeständen verurteilt zu sein.“ Das Bundesfamilienministerium hat ein entsprechendes Formblatt zur Verfügung zu stellen.
Kein blinder Aktionismus – echten Jugendschutz voranbringen
Wir fordern die Überarbeitung des Art. 72a Abs. 1 Satz 1 SGBVII, so dass nur solche Straftatbestände zur Geltung kommen, die nur im direkten Zusammenhang mit Kinderschutz stehen. Weiterhin fordern wir folgende Straftatbestände nach StGB als Ausschlusskriterien neu mit aufzunehmen:
§ 211 Mord, § 212 Totschlag, § 224 Gefährliche Körperverletzung, § 226 Schwere Körperverletzung, § 226 Verstümmelung weiblicher Genitalien, § 227 Körperverletzung mit Todesfolge, § 237 Zwangsheirat, § 239 a Erpresserischer Menschenraub, § 239b Geiselnahme, § 251 Raub mit Todesfolge.